Die Sächsische Staatsregierung hat am 22. Februar 2022 weitere Lockerungen zu den derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen. Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.
Die Corona-Maßnahmen im Überblick
Privater Bereich
- 1 Hausstand + 2 Personen Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
- Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden können.
- Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.
FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske
- Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.
Gastronomie, Kultur und Tourismus
- Zutritt zur Gastronomie ist unter der 2G-Regel (bei Überlastungsstufe innen 2Gplus und außen 2G, Öffnungszeiten bis 20 Uhr) erlaubt.
- Für nicht touristische Übernachtungen (z.B. Dienstreisen) gilt allgemein die 3G-Regel, unterhalb der Überlastungsstufe sind auch touristische Übernachtungsangebote unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
- 3G-Regel für Zugang zu Archiven und Bibliotheken, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen und Tierparks sowie Außen- und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten
- Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
(in der Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig) - Gottesdienste und andere Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regel gestattet.
- Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.
Schulen und Bildung
- Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung
- Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet
- Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita)
- Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
- Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit der 2G-Regel und Kontakterfassung Präsenzveranstaltungen durchführen (Außer in der Überlastungsstufe, dann bleiben lediglich Angebote für Kinder bis 18 Jahre inklusive Betreuer unter der 3G-Regel möglich)
Handel und körpernahe Dienstleistungen
- Keine 3G-Regel mehr im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
- Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
- Friseure können mit einem 3G-Nachweis besucht werden.
ÖPNV
- FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr
Sport und Erholung
- Sportveranstaltungen können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
(Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig) - Für Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestehen folgende Regelungen:
- Innensportanlagen: 2Gplus-Regel
- Außensportanlagen: 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen.
- Sport ist für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regel
- In der Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahmen: Dienstsport, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, medizinisch notwendige Behandlungen etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.
- Bäder und Saunen (außer Dampfsaunen) sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).
- Solarien können unter Beachtung der 2G-Regel und mit Kontakterfassung öffnen (in der Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).
Weitere Bereiche
- Versammlungen unter freiem Himmel sind erlaubt (In der Überlastungsstufe besteht eine Beschränkung auf 5.000 Teilnehmer). Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel und es besteht eine Begrenzung der Auslastung (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 500 Teilnehmer gleichzeitig oder 25 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 1.000 Teilnehmern gleichzeitig).
- Messen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel stattfinden. (in der Überlastungsstufe: je vier Quadratmeter der Veranstaltungsfläche pro Besucher)
- Für Fahrschulen gilt die 3G-Regel.
- Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros können unterBeachtung der 2G-Regel öffnen.
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet; keine 2G-Regel für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und die Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen (in der Überlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und die Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).
- Partei-, Gremien- oder Wählervereinigungssitzungen sind unter Beachtung der 2G-Regel erlaubt, zwingend vorgeschriebene Sitzungen mit der 3G-Regel erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können (in der Überlastungsstufe untersagt mit Ausnahme der zwingend vorgeschriebenen Sitzungen).