Neue Allgemeinverfügung seit heute in Kraft

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat heute zum 15. Februar die aktuell geltenden Maßnahmen anlässlich der Pandemie und zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in einer Allgemeinverfügung festgeschrieben.

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Wesentliche Auszüge aus der Bekanntmachung:

Es sind „Besondere Regeln“ beschlossen:

1. Hygieneregeln für die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie den Betrieb von Kantinen und Mensen (Auszug)

  • Für alle Einrichtungen ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. 
  • Die Anforderungen sind unter weiteren Punkten beschrieben
  • Das Personal ist in Bezug auf die Einhaltung der Hygieneregeln während der Corona-Pandemie aktenkundig zu schulen und zu belehren.

2. Hygieneregeln für die Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung sowie für die Abholung vorbestellter Waren (>>Click & Collect<<) und regional produziertem saisonalen Saat- und Pflanzgut (Auszug)

  • Es wird empfohlen, dass Läden und Geschäfte gesonderte Öffnungszeiten für Seniorinnen und Senioren anbieten.
  • das Personal im Kundenkontakt hat einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken) zu tragen. Bei Gesichtsvisieren und teilweisen Verkleidungen von Bedientheken und Kassenbereichen ist eine gleichartige Wirksamkeit in der Regel nicht gegeben.
  • Im Eingangsbereich sind Desinfektionsmittel für die Kunden zum Gebrauch bereitzustellen und auf deren Benutzung mittels Schildern hinzuweisen. Kunden sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass ein Betreten des Ladengeschäftes mit COVID-19-Verdacht nicht gestattet ist. Die Reinigung oder Desinfektion von Flächen und Gegenständen, die häufig von Kunden berührt werden, darunter Griffe von Einkaufskörben und -wagen, hat regelmäßig – mindestens zweimal arbeitstäglich – zu erfolgen.
  • Bei der Abholung vorbestellter Waren und regional produziertem saisonalen Saat- und Pflanzgut ist im Innen- und im Außenbereich zudem in Warteschlangen ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Durch Markierungen auf dem Boden sollte die Einhaltung der Mindestabstände im Kassenbereich gewährleistet werden.
  • Die Einführung eines „Einbahnstraßensystems“ wird empfohlen.
  • Soweit technisch möglich ist bargeldlose Zahlung anzubieten.

Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln im Lebensmitteleinzelhandel:

  • Werden lose, unverpackte Lebensmittel in Selbstbedienung abgegeben, die vor Verzehr nicht gewaschen oder geschält werden, sind Entnahmezangen oder vergleichbare Hilfsmittel oder Einweghandschuhe durch die Kunden zu verwenden. Entnahmezangen oder vergleichbare Hilfsmittel sind regelmäßig zu reinigen oder zu desinfizieren.
  • Aus Gründen des Infektionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen das Befüllen von durch die Kunden mitgebrachten Behältnissen.

3. Hygieneregeln für Übernachtungsangebote nach § 4 Absatz 2 Nummer 21 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen

4. Hygieneregeln für Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, soweit medizinisch notwendige Behandlungen erbracht werden sowie für Friseurbetriebe und Fußpflegen ab dem 1. März 2021

5. Hygieneregeln für zulässige Angebote der Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

6. Ergänzende Hygieneregeln für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

10. Hygieneregeln für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen

Es gelten (weiterhin) die folgenden allgemeine Bestimmungen (Auszug)

  • Über die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hinaus wird in geschlossenen Räumen das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Masken, Masken der Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbarer Standards, jeweils ohne Ausatemventil) dringend empfohlen, wenn ein regelmäßiges intensives Lüften und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden können.
  • Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein. Auf die Abstandsregelungen ist gegebenenfalls auch vor dem Gebäude hinzuweisen.
  • Enge Bereiche sind zu vermeiden und gegebenenfalls umzugestalten. Maßnahmen der Besucherlenkung sollten ergriffen werden.
  • Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die an dem jeweiligen Ort gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten der unter Ziffer II genannten Orte die Hände waschen beziehungsweise desinfizieren können.
  • Genutzte Räume sind häufig gründlich zu lüften. Dabei sollten Büroräume mindestens stündlich, Seminar- und Besprechungsräume aller 20 Minuten gründlich gelüftet werden.
  • In Betrieben, Geschäften und öffentlichen Einrichtungen ist eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen zu benennen.
  • Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung besondere Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. 

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