Die Sächsische Staatsregierung hat am 1. März 2022 weitere Lockerungen zu den derzeit geltenden Corona-Maßnahmenbeschlossen.
Die Änderungen treten am 4. März in Kraft und gelten bis einschließlich 19. März 2022.
Die Corona-Maßnahmen im Überblick
Privater Bereich
- 1 Hausstand + 2 Personen Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
- Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.
FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske
- Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.
Gastronomie und Tourismus
- Für den Zutritt zur Gastronomie (inkl. Bars ohne sogenannte Tanzlustbarkeiten) wird ein 3G-Nachweis benötigt.
- Übernachtungen in Hotels sind mit 3G-Nachweis möglich. Für die Unterbringung in Ferienwohnungen und Campingplätzen ist keine Nachweispflicht vorgesehen.
- Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für touristische Bus- und Bahnfahrten.
- Clubs und Diskotheken können unter Beachtung der 2Gplus-Regel besucht werden. Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen sowie die Regelungen zum Mindestabstand gelten hier nicht.
Schulen und Bildung
- Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt.
- Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Handel und körpernahe Dienstleistungen
- FFP-2-Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme
- Zugang zum Handel ohne weitere Beschränkungen
- 3G-Regel für sämtliche körpernahe Dienstleistungen
- Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen können ohne weitere Beschränkungen genutzt werden.
ÖPNV
- FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr
Kultur, Freizeit und Sport
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen (inklusive Sportveranstaltungen) mit maximal 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern gilt die 3G-Regel.
- Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern können zwischen dem Zugang nach der 2G-Regel oder der 3G-Regel wählen.
Bei 2G-Regel gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:
- im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung und höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
- im Außenbereich maximal 75 Prozent Auslastung und höchstens 25.000 Personen gleichzeitig
Bei 3G-Regel gilt eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität.
- Die Maskenpflicht gilt bei allen Veranstaltungen nur bis zum eigenen Platz.
- Sportstätten können im Innenbereich unter Beachtung der 3G-Regel genutzt werden. Im Außenbereich besteht keine Nachweispflicht.
- Bäder, Saunen und Dampfsaunen können unter Beachtung der 3G-Regel besucht werden.
Weitere Bereiche
- Eheschließungen und Beerdigungen im Innenbereich finden unter Beachtung der 3G-Regel statt.
- Gottesdienste und andere Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften benötigen lediglich ein Hygienekonzept.