Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat am 1. März 2022 weitere Lockerungen zu den derzeit geltenden Corona-Maßnahmenbeschlossen.

Die Änderungen treten am 4. März in Kraft und gelten bis einschließlich 19. März 2022.

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

Zwei stilisierte Menschen zwischen denen ein Pfeil nach links und rechts zeigt.
  • 1 Hausstand + 2 Personen Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

Eine stilisierte Person trägt eine Atemschutzmaske.
  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie und Tourismus

EIn Icon, welches Gastronomie symbolisiert.
  • Für den Zutritt zur Gastronomie (inkl. Bars ohne sogenannte Tanzlustbarkeiten) wird ein 3G-Nachweis benötigt.
  • Übernachtungen in Hotels sind mit 3G-Nachweis möglich. Für die Unterbringung in Ferienwohnungen und Campingplätzen ist keine Nachweispflicht vorgesehen.
  • Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für touristische Bus- und Bahnfahrten.
  • Clubs und Diskotheken können unter Beachtung der 2Gplus-Regel besucht werden. Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen sowie die Regelungen zum Mindestabstand gelten hier nicht.

Schulen und Bildung

Ein stilisiertes Schulgebäude.
  • Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt.
  • Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Der Icon eines Einkaufswagens
  • FFP-2-Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme
  • Zugang zum Handel ohne weitere Beschränkungen
  • 3G-Regel für sämtliche körpernahe Dienstleistungen
  • Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen können ohne weitere Beschränkungen genutzt werden.

ÖPNV

EIn Icon, welches eine Person im Homeoffice symbolisiert.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr

Kultur, Freizeit und Sport

EIn Icon, welches Sport symbolisiert.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen (inklusive Sportveranstaltungen) mit maximal 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern gilt die 3G-Regel.
  • Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern können zwischen dem Zugang nach der 2G-Regel oder der 3G-Regel wählen.

Bei 2G-Regel gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:

  • im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung und höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
  • im Außenbereich maximal 75 Prozent Auslastung und höchstens 25.000 Personen gleichzeitig

Bei 3G-Regel gilt eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität.

  • Die Maskenpflicht gilt bei allen Veranstaltungen nur bis zum eigenen Platz.
  • Sportstätten können im Innenbereich unter Beachtung der 3G-Regel genutzt werden. Im Außenbereich besteht keine Nachweispflicht.
  • Bäder, Saunen und Dampfsaunen können unter Beachtung der 3G-Regel besucht werden.

Weitere Bereiche

  • Eheschließungen und Beerdigungen im Innenbereich finden unter Beachtung der 3G-Regel statt.
  • Gottesdienste und andere Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften benötigen lediglich ein Hygienekonzept.