Corona-Notfallverordnung

In Anlehnung an den am 21. Dezember gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat die Sächsische Staatsregierung eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfallverordnung beschlossen.

Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 14. Januar 2022 befristet.

Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Coronapandemie dienen.

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

Zwei stilisierte Menschen zwischen denen ein Pfeil nach links und rechts zeigt.
  • 1 Hausstand + 1 Person Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000 für ungeimpfte Personen
  • Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden
  • Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zählen nicht mit.
  • Ab 28. Dezember sind private Zusammenkünfte zulässig, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

Eine stilisierte Person trägt eine Atemschutzmaske.
  • Ab 28. Dezember 2021 besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie, Kultur und Tourismus

EIn Icon, welches Gastronomie symbolisiert.
  • Hotspot-Regelung für Gastronomie: In Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ist am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung der Gastronomie untersagt. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
  • Zutritt zur Gastronomie unter 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr erlaubt.
  • Übernachtungsangebote sind untersagt, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.
  • Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.
  • Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regelung gestattet.
  • Veranstaltungen,  Feste, Messen, Großveranstaltungen, landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
  • Die Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs ist untersagt.
  • Touristische Bahn- und Busfahrten sind untersagt.

Schulen und Bildung

Ein stilisiertes Schulgebäude.
  • Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.
  • Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungzeiten (Kita).
  • Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
  • Aus- und Fortbildungsbereich – grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Der Icon eines Einkaufswagens
  • Zutritt zum Einzel- und Großhandelgeschäften nur unter Beachtung der 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.
  • Handel im Bereich der Grundversorgung  (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, Ausnahme: medizinische, therapeutische, pflegerische, heilpädagogische oder seelsorgerische Zwecke, Friseure dürfen unter Beachtung der 2G-Regelung und mit Kontakterfassung öffnen.

ÖPNV

EIn Icon, welches eine Person im Homeoffice symbolisiert.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.

Sport und Erholung

EIn Icon, welches Sport symbolisiert.
  • Profisport kann unter Beachtung der 3G-Regelung und mit Kontakterfassung für Sportler ohne Zuschauer stattfinden.
  • Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung.
  • Rehasport und medizinischer Sport ist zulässig.
  • Bäder und Saunen und Solarien sind geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc Hier gilt die 3G-Regelung mit Kontakterfassung.

Weitere Bereiche

  • Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen erlaubt.
  • Fahrschulen unter Beachtung der 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.
  • Spielhallen und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regelung.
  • Ausschließlich zwingend vorgeschriebene Partei- und Gremiensitzungen sowie dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen sind unter Beachtung der 3G-Regelung erlaubt.