Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat eine Verlängerung der Corona-Schutz-Verordnung bis zum 2. April 2022 beschlossen. Sie finden hier die wichtigsten geltenden Regeln.

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

Eine stilisierte Person trägt eine Atemschutzmaske.
  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie und Tourismus

EIn Icon, welches Gastronomie symbolisiert.
  • Für den Zutritt zur Gastronomie (inkl. Bars ohne sogenannte Tanzlustbarkeiten) wird ein 3G-Nachweis benötigt.
  • Übernachtungen in Hotels sind mit 3G-Nachweis möglich. Für die Unterbringung in Ferienwohnungen und Campingplätzen ist keine Nachweispflicht vorgesehen.
  • Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für touristische Bus- und Bahnfahrten.
  • Clubs und Diskotheken können unter Beachtung der 2Gplus-Regel besucht werden. Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen sowie die Regelungen zum Mindestabstand gelten hier nicht.

Schulen und Bildung

Ein stilisiertes Schulgebäude.
  • Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt.
  • Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Der Icon eines Einkaufswagens
  • FFP-2-Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme
  • Zugang zum Handel ohne weitere Beschränkungen
  • 3G-Regel für sämtliche körpernahe Dienstleistungen
  • Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen können ohne weitere Beschränkungen genutzt werden.

ÖPNV

EIn Icon, welches eine Person im Homeoffice symbolisiert.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr

Kultur, Freizeit und Sport

EIn Icon, welches Sport symbolisiert.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich gilt die 3G-Regel.
  • Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen können mit 3G-Nachweis besucht werden.
  • Die Maskenpflicht gilt bei allen Veranstaltungen nur bis zum eigenen Platz, sofern dort der Mindestabstand eingehalten wird.
  • Sportstätten können im Innenbereich unter Beachtung der 3G-Regel genutzt werden. Im Außenbereich besteht keine Nachweispflicht.
  • Bäder, Saunen und Dampfsaunen können unter Beachtung der 3G-Regel besucht werden.

Weitere Bereiche

  • Eheschließungen und Beerdigungen im Innenbereich finden unter Beachtung der 3G-Regel statt.
  • Gottesdienste und andere Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften benötigen lediglich ein Hygienekonzept.