Corona-Notfallverordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat eine weitere Änderung der Sächsischen Corona-Notfallverordnung beschlossen.

Diese tritt am 6. Februar 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 6. März 2022 gültig.

Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen aufgrund des zuletzt rückläufigen Infektions- und Hospitalisierungsgeschehens vorgesehen.

Diese Lockerungen gelten nur bei einer Unterschreitung des Belastungswertes auf Normalstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten und des Belastungswertes auf Intensivstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag.

Diese Voraussetzungen werden aktuell erfüllt, sodass Erleichterungen nach § 21a der Corona-Notfallverordnung greifen.

Wird der Belastungswert Normalstation oder der Belastungswert Intensivstation an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gelten die Lockerungen ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Dann treten die Regelungen der Überlastungsstufe in Kraft.

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

Zwei stilisierte Menschen zwischen denen ein Pfeil nach links und rechts zeigt.
  • 1 Hausstand + 1 Person Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden können.
  • private Zusammenkünfte sind zulässig, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

Eine stilisierte Person trägt eine Atemschutzmaske.
  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie, Kultur und Tourismus

EIn Icon, welches Gastronomie symbolisiert.
  • Zutritt zur Gastronomie ist unter der 2G-Regel (bei Überlastungsstufe innen 2Gplus und außen 2G, Öffnungszeiten bis 20 Uhr) erlaubt.
  • Für nicht touristische Übernachtungen (z.B. Dienstreisen) gilt allgemein die 3G-Regel, unterhalb der Überlastungsstufe sind auch touristische Übernachtungsangebote unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
  • Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen, sowie Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der 2G-Regel geöffnet.
  • Für den Zugang zu Archiven und Bibliotheken, Außenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks gilt die 3G-Regel.
  • Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen  (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
    (in der Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig)
  • Gottesdienste und andere Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regel gestattet.
  • Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.

Schulen und Bildung

Ein stilisiertes Schulgebäude.
  • Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet
  • Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita)
  • Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
  • Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit der 2G-Regel und Kontakterfassung Präsenzveranstaltungen durchführen (Außer in der Überlastungsstufe, dann bleiben lediglich Angebote für Kinder bis 18 Jahre inklusive Betreuer unter der 3G-Regel möglich)

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Der Icon eines Einkaufswagens
  • Der Zutritt zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur unter Beachtung der 3G-Regel möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen. (Überlastungsstufe: 2G-Regel von 6 Uhr bis 20 Uhr)
  • Der Handel im Bereich der Grundversorgung (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser) bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
  • Friseure können mit einem 3G-Nachweis besucht werden.

ÖPNV

EIn Icon, welches eine Person im Homeoffice symbolisiert.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr

Sport und Erholung

EIn Icon, welches Sport symbolisiert.
  • Sportveranstaltungen können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
    (Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig)
  • Für Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestehen folgende Regelungen:
    • Innensportanlagen: 2Gplus-Regel
    • Außensportanlagen: 2G-Regel und Kontakterfassung (bei Skiliften ohne Kontakterfassung)
    • Sport ist für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regel
    • In der Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahmen: Dienstsport, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, medizinisch notwendige Behandlungen etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.
  • Bäder und Saunen (außer Dampfsaunen) sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).
  • Solarien können unter Beachtung der 2G-Regel und mit Kontakterfassung öffnen (in der Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).

Weitere Bereiche

  • Versammlungen unter freiem Himmel sind erlaubt (In der Überlastungsstufe besteht eine Beschränkung auf 5.000 Teilnehmer). Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel und es besteht eine Begrenzung der Auslastung (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 500 Teilnehmer gleichzeitig oder 25 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 1.000 Teilnehmern gleichzeitig).
  • Messen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel stattfinden. (in der Überlastungsstufe: je vier Quadratmeter der Veranstaltungsfläche pro Besucher)
  • Für Fahrschulen gilt die 3G-Regel.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüroskönnen können unterBeachtung der 2G-Regel öffnen.
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Überlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).
  • Partei-, Gremien- oder Wählervereinigungssitzungen sind unter Beachtung der 2G-Regel erlaubt, zwingend vorgeschriebene Sitzungen mit der 3G-Regel erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können (in der Überlastungsstufe untersagt mit Ausnahme der zwingend vorgeschriebenen Sitzungen).