Corona-Notfallverordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat eine weitere Änderung der Sächsischen Corona-Notfallverordnung beschlossen.

Diese tritt am 14. Januar 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 6. Februar 2022 gültig.

Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen aufgrund des zuletzt rückläufigen Infektionsgeschehens sowie bei einem weiterhin zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen.

Diese Lockerungen gelten nur bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz von 1.500, des Belastungswertes auf Normalstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten und des Belastungswertes auf Intensivstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem fünften Tag.

Diese Voraussetzungen werden aktuell erfüllt, sodass Erleichterungen nach § 21a der Corona-Notfallverordnung greifen.

Wird der Belastungswert Normalstation oder der Belastungswert Intensivstation oder der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gelten die Lockerungen ab dem übernächsten Tag nicht mehr.

2Gplus-Regel

Einführung der 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angebote: der Zugang bzw. die Inanspruchnahme entsprechender Angebote bleibt auf geimpfte und genesene Personen beschränkt, diese müssen jedoch zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

  • von der Testpflicht ausgenommen: geboosterte Personen (Auffrischungsimpfung), Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personen ohne Impfempfehlung der STIKO, Personen mit vollständiger Impfung (Zweitimpfung) UND Genesenennachweis, vollständig geimpfte Personen (Zweitimpfung) mit letzter Einzelimpfung vor mindestens 14 Tagen und maximal drei Monaten

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

Zwei stilisierte Menschen zwischen denen ein Pfeil nach links und rechts zeigt.
  • 1 Hausstand + 1 Person Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.500 für ungeimpfte Personen
  • Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden
  • private Zusammenkünfte sind zulässig, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

Eine stilisierte Person trägt eine Atemschutzmaske.
  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie, Kultur und Tourismus

EIn Icon, welches Gastronomie symbolisiert.
  • Zutritt zur Gastronomie im Innenbereich ist unter der 2Gplus-Regel von 6 Uhr bis 22 Uhr (bei Überlastungsstufe bis 20 Uhr) erlaubt. Im Außenbereich gilt weiterhin die 2G-Regel.
  • Hotspot-Regelung für Gastronomie: In Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ist ab dem übernächsten – dem fünften – Tag die Öffnung der Gastronomie untersagt. Die Öffnung ist erst wieder ab dem übernächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
  • Übernachtungsangebote sind unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten
  • Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen sind unter der 2G-Regel geöffnet.
  • Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen  (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 500 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 1.000 Besuchern gleichzeitig).
  • Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regel gestattet.
  • Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.

Schulen und Bildung

Ein stilisiertes Schulgebäude.
  • Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet
  • Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita)
  • Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
  • Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit 2G-Regel und Kontakterfassung Präsenzveranstaltungen durchführen (Außer bei Überlastungsstufe, dann bleiben lediglich Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung möglich)

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Der Icon eines Einkaufswagens
  • Der Zutritt zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur unter Beachtung der 2G-Regel von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.
  • Der Handel im Bereich der Grundversorgung (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
  • Friseure können mit einem 3G-Nachweis besucht werden.

ÖPNV

EIn Icon, welches eine Person im Homeoffice symbolisiert.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr

Sport und Erholung

EIn Icon, welches Sport symbolisiert.
  • Sportveranstaltungen sind mit Publikum möglich. Zuschauer müssen die 2Gplus-Regel erfüllen. (Bei Überlastungsstufe nur Profisport ohne Zuschauer)
    Zusätzlich muss eine Kontakterfassung durchgeführt werden, die maximale Zuschauerzahl wird auf 50 Prozent der Maximalauslastung, aber höchstens 500 Zuschauer oder 25 Prozent der Maximalauslastung und höchstens 1.000 Zuschauer begrenzt.
  • Für Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestehen folgende Regelungen:
    • Innensportanlagen: 2Gplus-Regel und Kontakterfassung
    • Außensportanlagen: 2G-Regel und Kontakterfassung (bei Skiliften gilt nur die 2G-Regelung)
    • bei Geltung der Überlastungsstufe: Sport ist nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regel.
  • Bäder und Saunen (außer Dampfsaunen) sind unter Beachtung der 2Gplus-Regelung und Kontakterfassung geöffnet (bei Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc. Hier gilt die 3G-Regelung mit Kontakterfassung.).
  • Solarien können unter Beachtung der 2G-Regel und mit Kontakterfassung öffnen (Bei Überlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke).

Weitere Bereiche

  • Versammlungen unter freiem Himmel sind auf maximal 1000 Teilnehmer beschränkt (Bei Überlastungsstufe besteht eine Beschränkung auf 200 Teilnehmer). Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht eine Begrenzung der Auslastung (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 500 Teilnehmer gleichzeitig oder 25 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 1.000 Teilnehmern gleichzeitig).
  • Fahrschulen arbeiten unter Beachtung der 2G-Regel für Fahrschüler und 3G-Regel für Ausbilder.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüroskönnen können unterBeachtung der 2G-Regel öffnen (gilt nicht bei Überlastungsstufe).
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel und mit Kontakterfassung geöffnet (bei Überlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).
  • Partei-, Gremien- oder Wählervereinigungssitzungen sind unter Beachtung der 2G-Regel erlaubt (bei Überlastungsstufe nur zwingend vorgeschriebene Sitzungen mit der 3G-Regel, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können).