Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO Vom 19. November 2021 Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft

§ 8 Handel

(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für
Gewerbetreibende.

(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt.
Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2 zulässig (click & collect).

§ 9 Dienstleistungen

(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister

(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impfoder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und
zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.
(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt.

§ 10 Gastronomie

(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für
den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
  2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohne die
    zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2,
  5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

§ 11 Kultur, Freizeit
(1) Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. Dies gilt nicht für Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks. Für den Zugang zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren.
(3) Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist untersagt. Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art ist für rehabilitations- und medizinische
Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach § 13 zulässig. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Satz 2 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
(4) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SaechsCoronaNotVO-2021-11-19.pdf