Die Sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis zum 30. April 2022. Die Verordnung beinhaltet die Basisschutzmaßnahmen auf Grundlage der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes.
Die Corona-Maßnahmen im Überblick
Einrichtungsbezogene FFP2-Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt unter anderem in folgenden Einrichtungen:
- Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege)
- öffentlicher Personennahverkehr (Schülerinnen und Schüler benötigen lediglich eine medizinische Maske)
Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:
- Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen
Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten muss mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorgelegt werden.
Schulen und Bildung
- Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt. Nach den Osterferien entfällt die Testpflicht.
- Eine Maskenpflicht gibt es in den Schulen nicht mehr.