Auszug aus der Allgemeinverfügung (Stand 21.03.2021, 14:11):
Die Schließung von Einrichtungen und Angeboten richtet sich ab 23. März 2021 wieder uneingeschränkt nach § 4 SächsCoronaSchVO.
Untersagt ist ab dann zusätzlich auch wieder die Öffnung und der Betrieb von:
- Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr (Click & Meet). Erlaubt ist hier nur noch Click & Collect
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
- von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks.
- von Museen, Galerien und Gedenkstätten.
- von körpernahen Dienstleistungen. Die Öffnung und der Betrieb körpernaher Dienstleistungen ist nur noch im Rahmen von § 4 Absatz 2 Nummer 23 SächsCoronaSchVO zulässig (Friseurbetriebe, Fußpflege und medizinisch notwendige Behandlung).
Quelle: https://www.kreis-goerlitz.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=852943&waid=392&modul_id=34&record_id=115149